Kurz gesagt: Altersrückstellungen (gesetzlich „Alterungsrückstellungen“) sind Beitragsteile, die Ihr Versicherer in jungen Jahren anspart, damit Ihr Beitrag im Alter nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Beim Tarifwechsel nach § 204 VVG werden sie vollständig angerechnet. Bei Versichererwechsel oder Rückkehr in die GKV gehen sie ganz oder großenteils verloren.
Was sind Altersrückstellungen?
Die PKV wird „nach Art der Lebensversicherung“ kalkuliert. In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als Sie statistisch an Leistungen verbrauchen. Der Überschuss wird angespart und im Alter nach und nach aufgebraucht.
Die Pflicht dazu steht in § 146 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Gesetz spricht von „Alterungsrückstellung“. Die Rückstellung wird für alle Versicherten eines Tarifs gebildet. Sie ist kein persönliches Sparkonto und wirkt nur, solange Sie im Vertrag bleiben.
Wie werden sie aufgebaut, und was bringen sie im Ruhestand?
Drei Quellen speisen die Rückstellung.
- Ein kalkulierter Sparanteil steckt in jedem Monatsbeitrag, ohne gesondert ausgewiesen zu werden.
- Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent nach § 149 VAG wird vom Jahr nach Ihrem 21. Geburtstag bis zum Ende des Jahres erhoben, in dem Sie 60 werden.
- Von Überzinsen, also Erträgen über dem Rechnungszins, muss der Versicherer nach § 150 VAG 90 Prozent den Versicherten gutschreiben.
Ab 60 entfällt der Zuschlag, und der Beitrag sinkt. Ab 65 werden die Mittel aus Zuschlag und Überzinsen eingesetzt, um Erhöhungen zu begrenzen. Was bis 80 nicht verbraucht ist, senkt danach den Beitrag. Die genaue Wirkung hängt von Tarif und Versicherer ab.
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Warum steigt der Beitrag trotzdem?
Die Rückstellung gleicht nur das Älterwerden aus, das bei Vertragsbeginn einkalkuliert wurde. Andere Faktoren fängt sie nicht auf.
- Neue Behandlungsmethoden und höhere Preise erhöhen die Ausgaben aller Versicherten.
- Ein niedrigerer Rechnungszins bedeutet weniger Erträge, die Lücke schließt der Beitrag.
- Leben die Versicherten länger, muss die Rückstellung länger reichen.
Ändern sich diese Grundlagen über gesetzliche Schwellenwerte hinaus, darf der Versicherer den Beitrag nach § 203 VVG anpassen. Ohne Rückstellungen fielen die Erhöhungen im Alter deutlich höher aus. Mehr unter PKV-Beitragserhöhung.
Was passiert bei einem Wechsel?
Ob Sie Ihre Rückstellungen behalten, hängt davon ab, wohin Sie wechseln. Die Übersicht fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen.
| Art des Wechsels | Was mit den Rückstellungen passiert |
|---|---|
| Anderer Tarif beim eigenen Versicherer | Werden vollständig angerechnet (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) |
| Standard- oder Basistarif beim eigenen Versicherer | Werden angerechnet, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 204 VVG, § 152 VAG) |
| Anderer Versicherer, Vertrag vor 2009 | Bleiben in der Regel beim alten Versicherer |
| Anderer Versicherer, Vertrag ab 2009 | Nur der Übertragungswert wird mitgenommen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG) |
| Rückkehr in die GKV | Gehen für Sie verloren |
| Notlagentarif bei Beitragsschulden | Bis zu 25 Prozent der Prämie werden daraus bezahlt (§ 153 VAG) |
Deshalb ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG für langjährig Versicherte meist der sicherere Weg zu einem niedrigeren Beitrag. Wer kündigt, um woanders neu anzufangen, verliert einen großen Teil dessen, was er über Jahre angespart hat.
Was ist der Übertragungswert?
Seit dem 1. Januar 2009 können Versicherte einen Teil ihrer Rückstellung zu einem anderen privaten Versicherer mitnehmen. Das gilt für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden. Für ältere Verträge gab es nur ein Zeitfenster bis zum 30. Juni 2009, das geschlossen ist.
Der Übertragungswert umfasst nur den Teil, der auf Leistungen im Umfang des Basistarifs entfällt. Für den Rest können Sie beim bisherigen Versicherer einen Zusatztarif verlangen, auf den er angerechnet wird (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Auch mit Übertragungswert ist ein Versichererwechsel im höheren Alter selten günstig. Der neue Versicherer kalkuliert mit Ihrem heutigen Alter und prüft Ihre Gesundheit neu. Ausgenommen ist nur der Basistarif, für den eine Aufnahmepflicht besteht.
Wie es im Ruhestand weitergeht, lesen Sie unter PKV für Rentner, die Sozialtarife erklärt der Ratgeber Standardtarif und Basistarif.
Häufige Fragen
Gehören die Altersrückstellungen mir persönlich?
Nein. Die Altersrückstellungen sind ein Teil der Kalkulation Ihres Tarifs und gehören rechtlich zum Versichertenkollektiv. Sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung. Sie wirken nur, solange Sie versichert bleiben, indem sie Ihren Beitrag im Alter entlasten.
Verliere ich beim Tarifwechsel nach § 204 VVG meine Altersrückstellungen?
Nein. Bei einem Wechsel in einen anderen Tarif Ihres bisherigen Versicherers werden die erworbenen Rechte und die Altersrückstellung angerechnet. Das ist in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ausdrücklich geregelt.
Kann ich meine Altersrückstellungen zu einem anderen Versicherer mitnehmen?
Nur teilweise und nur bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Mitgenommen wird der sogenannte Übertragungswert. Er entspricht dem Teil der Rückstellung, der auf Leistungen im Umfang des Basistarifs entfällt. Bei älteren Verträgen bleibt die Rückstellung in der Regel vollständig beim alten Versicherer.
Was passiert mit den Altersrückstellungen, wenn ich in die GKV wechsle?
Sie bleiben beim privaten Versicherer und kommen Ihnen nicht mehr zugute. Eine Übertragung in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es nicht. Manche Versicherte schließen deshalb eine Anwartschaftsversicherung ab, um sich eine Rückkehr offenzuhalten. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wie erfahre ich, wie hoch meine Altersrückstellung ist?
Fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich. Bei Verträgen ab 2009 muss er Ihnen den Übertragungswert nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV seit 2013 jährlich mitteilen. Für ältere Verträge gibt es diese Pflicht nicht in gleicher Form, eine Anfrage lohnt sich trotzdem.
Warum steigt mein Beitrag, obwohl ich Altersrückstellungen habe?
Altersrückstellungen gleichen die Kosten aus, die durch Ihr eigenes Älterwerden entstehen. Steigen die Gesundheitskosten insgesamt, etwa durch medizinischen Fortschritt oder Preissteigerungen, oder sinkt der Rechnungszins, muss der Versicherer den Beitrag trotzdem anpassen.
