Kurz gesagt: Der Standardtarif ist der Sozialtarif für langjährig Versicherte mit Vertrag vor 2009, der Basistarif der gesetzlich vorgeschriebene Sozialtarif für alle anderen. Beide leisten etwa auf GKV-Niveau. Der Notlagentarif ist eine Notversorgung bei Beitragsschulden. 2026 liegt der Höchstbeitrag laut PKV-Verband im Standardtarif bei 848,62 € und im Basistarif bei 1.017,18 € im Monat.
Standardtarif und Basistarif auf einen Blick
Die Beträge gelten für die Krankenversicherung ohne Pflegepflichtversicherung und ohne Beihilfeanspruch.
| Standardtarif | Basistarif | |
|---|---|---|
| Zugang | Nur Verträge vor 2009, mindestens 10 Jahre Vorversicherung | Verträge ab 2009 jederzeit, ältere ab 55, mit Rente oder bei Hilfebedürftigkeit |
| Höchstbeitrag 2026 | 848,62 € (Ehepaare zusammen 1.272,93 €) | 1.017,18 €, bei Hilfebedürftigkeit 508,59 € |
| Leistungen | Ungefähr GKV-Niveau | Vergleichbar mit der GKV |
| Rechtsgrundlage | § 257 Abs. 2a SGB V a. F., § 204 VVG | § 152 VAG, § 193 Abs. 5 VVG |
Quelle der Höchstbeiträge: PKV-Verband (privat-patienten.de, Stand November 2025, Werte für 2026, sowie pkv.de). Die Werte ändern sich jedes Jahr zum 1. Januar.
Für wen ist der Standardtarif gedacht?
Der Standardtarif bietet älteren Privatversicherten bezahlbaren Schutz. Seit 2009 ist er für Neuverträge geschlossen. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands gelten vereinfacht diese Voraussetzungen.
- Ihre Vollversicherung hat vor dem 1. Januar 2009 begonnen, und Sie sind seit mindestens zehn Jahren privat vollversichert.
- Sie sind 65 oder älter, oder Sie sind mindestens 55 und Ihr Einkommen liegt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 €).
- Alternativ beziehen Sie eine gesetzliche Rente oder ein Ruhegehalt und liegen ebenfalls unter dieser Grenze.
Der Wechsel ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG, Ihre Alterungsrückstellungen werden angerechnet. Der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen. Ärzte rechnen mit begrenzten Gebührensätzen ab (§ 75 Abs. 3a SGB V).
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gibt es einen jährlichen Selbstbehalt. Laut PKV-Verband steigt er von 306 € auf 500 €, für 2026 gilt übergangsweise 403 €.
Sie möchten wissen, was das für Ihren Vertrag bedeutet? Tarif kostenlos prüfen lassen →
Für wen ist der Basistarif gedacht?
Den Basistarif muss seit 2009 jeder private Versicherer anbieten (§ 152 VAG). Für bestimmte Gruppen gilt eine Aufnahmepflicht, auch bei Vorerkrankungen (§ 193 Abs. 5 VVG).
Mit einem Vertrag ab 2009 können Sie grundsätzlich jederzeit wechseln. Mit einem älteren Vertrag müssen Sie mindestens 55 sein, eine gesetzliche Rente oder ein Ruhegehalt beziehen oder hilfebedürftig nach SGB II oder SGB XII sein.
Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag begrenzt, 2026 laut PKV-Verband 1.017,18 €. Bei Hilfebedürftigkeit halbiert er sich auf 508,59 € (§ 152 Abs. 4 VAG). In der Pflegepflichtversicherung liegt der Höchstbeitrag 2026 bei 209,26 €, bei Hilfebedürftigkeit bei 104,63 €.
Risikozuschläge darf der Versicherer im Basistarif nicht erheben. Er kann aber einen Zuschlag ermitteln, den er bei einem späteren Wechsel in einen Normaltarif verlangt. Manche Praxen reagieren zurückhaltend auf den Basistarif. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die Versorgung sicherstellen, fragen Sie im Zweifel dort nach.
Was passiert im Notlagentarif?
Den Notlagentarif wählt man nicht, er greift bei Beitragsschulden. Nach § 193 Abs. 6 bis 9 VVG läuft das so ab.
Erste Mahnung
Bei zwei offenen Monatsbeiträgen mahnt der Versicherer. Je angefangenem Monat fällt 1 Prozent Säumniszuschlag an.
Zweite Mahnung
Ist zwei Monate später noch mehr als ein Monatsbeitrag offen, folgt eine zweite Mahnung.
Ruhen des Vertrags
Ist einen Monat danach immer noch mehr als ein Monatsbeitrag offen, gelten Sie als im Notlagentarif versichert.
Erstattet werden dann nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 153 VAG). Bis zu 25 Prozent der Prämie können aus Ihrer Alterungsrückstellung bezahlt werden, diese Beträge fehlen später. Bei Hilfebedürftigkeit tritt das Ruhen nicht ein, dann kommt eher der Basistarif mit halbiertem Beitrag infrage.
Wie kommen Sie zurück in einen Normaltarif?
- Sind alle Rückstände samt Zuschlägen bezahlt, läuft der Vertrag ab dem übernächsten Monat wieder im alten Tarif (§ 193 Abs. 9 VVG).
- Endet eine Hilfebedürftigkeit binnen zwei Jahren nach dem Wechsel in den Basistarif, können Sie innerhalb von drei Monaten den früheren Tarif verlangen (§ 204 Abs. 2 VVG).
- In allen anderen Fällen ist ein Tarifwechsel möglich, für Mehrleistungen aber mit Gesundheitsprüfung. Deshalb gilt der Basistarif oft als Einbahnstraße.
Vorher prüfen: Oft gibt es einen günstigeren Normaltarif
Für echte Notlagen sind Standard- und Basistarif wichtig. Für die meisten Versicherten mit hohen Beiträgen sind sie aber nicht die erste Wahl. Sie verzichten auf einen Großteil Ihrer Leistungen, und der Beitrag liegt nicht zwingend niedriger als in einem gut gewählten Normaltarif.
Mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG lässt sich der Beitrag oft senken, ohne auf GKV-Niveau zu fallen. Ist ein Sozialtarif in Ihrem Fall die bessere Lösung, sagen wir Ihnen das offen. Weitere Wege finden Sie unter PKV-Beitrag senken.
Häufige Fragen
Was kostet der Basistarif 2026 höchstens?
Laut PKV-Verband liegt der Höchstbeitrag im Basistarif 2026 bei 1.017,18 € im Monat für die Krankenversicherung. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit halbiert er sich auf 508,59 €. Hinzu kommt die Pflegepflichtversicherung.
Was kostet der Standardtarif 2026 höchstens?
Der Höchstbeitrag im Standardtarif ist an den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt und beträgt laut PKV-Verband 2026 848,62 € im Monat. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner zahlen zusammen höchstens 1.272,93 €, wenn ihr gemeinsames Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € im Jahr nicht übersteigt.
Kann ich mit einem Vertrag ab 2009 in den Standardtarif wechseln?
Nein. Der Standardtarif steht nur Versicherten offen, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Für neuere Verträge ist der Basistarif der entsprechende Sozialtarif.
Werden meine Altersrückstellungen beim Wechsel in den Standard- oder Basistarif angerechnet?
Ja, wenn Sie innerhalb Ihres Versicherers wechseln. Der Wechsel ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG, die Altersrückstellungen werden angerechnet. Im Basistarif werden sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, der Beitrag darf aber den gesetzlichen Höchstbeitrag nicht übersteigen.
Komme ich aus dem Basistarif wieder in meinen alten Tarif zurück?
Nur eingeschränkt. Endet eine Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, können Sie nach § 204 Abs. 2 VVG binnen drei Monaten die Fortsetzung im früheren Tarif verlangen. In anderen Fällen ist ein Wechsel zurück in einen Normaltarif möglich, der Versicherer kann aber den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen.
Wie komme ich aus dem Notlagentarif heraus?
Sobald alle Beitragsrückstände einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt sind, wird der Vertrag nach § 193 Abs. 9 VVG ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im bisherigen Tarif fortgesetzt.
Quellen
- PKV-Verband: Höchstbeiträge für Pflegeversicherung und Sozialtarife 2026, privat-patienten.de
- PKV-Verband: Beitrag im Standardtarif, pkv.de
- § 152 VAG Basistarif, § 153 VAG Notlagentarif
- § 193 VVG, § 204 VVG, gesetze-im-internet.de
