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Selbstbehalt in der PKV: erhöhen, senken oder lassen?

Ein höherer Selbstbehalt ist der schnellste Weg zu einem niedrigeren Beitrag. Ob er sich rechnet, hängt von Ihren Krankheitskosten und davon ab, ob Sie angestellt, selbständig oder in Rente sind.

Von Wigand Schäfer, VersicherungsmaklerAktualisiert am

Kurz gesagt: Ein höherer Selbstbehalt lohnt sich, wenn die Beitragsersparnis größer ist als der zusätzliche Eigenanteil und Sie den vollen Selbstbehalt jederzeit zahlen können. Für Selbständige rechnet sich das häufiger als für Angestellte. Erhöhen ist leicht, senken nur mit Gesundheitsprüfung.

Was ist ein Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den Sie pro Kalenderjahr selbst zahlen, bevor Ihr Versicherer erstattet. Üblich sind feste Beträge wie 300, 600 oder 1.500 €. Manche Tarife arbeiten mit Prozentsätzen oder getrennten Selbstbehalten, etwa für Zahn oder Arzneimittel.

In der Pflichtversicherung ist er auf 5.000 € je Jahr und Person begrenzt (§ 193 Abs. 3 VVG). Viele Tarife erlauben, auch den Selbstbehalt bei einer Beitragsanpassung zu ändern (§ 203 Abs. 2 VVG). Prüfen Sie das nach jeder Anpassung.

Wann lohnt sich ein höherer Selbstbehalt?

Vereinfachtes, fiktives Beispiel. Die Beträge stammen nicht aus einem bestimmten Tarif. Steuern, Beitragsrückerstattung und Beitragsanpassungen sind nicht berücksichtigt.

Sie erhöhen den Selbstbehalt von 600 € auf 1.500 €. Der Beitrag sinkt um 55 € im Monat, also 660 € im Jahr. Ihr Eigenanteil steigt um höchstens 900 €. Angestellten bleibt wegen des Arbeitgeberzuschusses nur etwa die Hälfte der Ersparnis.

Kosten im JahrSelbständigeAngestellte
bis 600 €plus 660 €plus 330 €
1.000 €plus 260 €minus 70 €
1.260 €0 €minus 330 €
ab 1.500 €minus 240 €minus 570 €

Die Gewinnschwelle liegt im Beispiel für Selbständige bei 1.260 € Krankheitskosten im Jahr, für Angestellte schon bei 930 €. So rechnen Sie Ihren Fall:

  • Ermitteln Sie die jährliche Beitragsersparnis, die Ihnen selbst bleibt.
  • Ziehen Sie den alten vom neuen Selbstbehalt ab.
  • Schätzen Sie Ihre Kosten anhand der Rechnungen der letzten drei bis fünf Jahre.
  • Prüfen Sie, ob Sie den vollen neuen Selbstbehalt im Ernstfall zahlen können.

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Für wen rechnet sich das?

Selbständige: oft sinnvoll

Die gesamte Ersparnis kommt bei Ihnen an. Mit finanziellem Polster und wenigen Arztbesuchen können Sie spürbar sparen. Bedenken Sie aber die Steuer: Selbst getragene Kosten sind keine Sonderausgaben (BFH, Az. X R 43/14), die Ersparnis nach Steuern ist also etwas kleiner.

Angestellte: Arbeitgeberzuschuss beachten

Sinkt Ihr Beitrag, sinkt meist auch der Zuschuss nach § 257 SGB V, den Selbstbehalt tragen Sie allein. Anders ist es, wenn Ihr Beitrag deutlich über dem Höchstzuschuss liegt. Dann bleibt der Zuschuss gleich. Rechnen Sie mit Ihrer Gehaltsabrechnung nach.

Rentner: Liquidität und Gesundheit im Blick

Mit dem Alter steigen meist die Kosten, ein hoher Selbstbehalt wird dann jedes Jahr ausgeschöpft und wirkt wie ein Zusatzbeitrag. Zudem ist der Zuschuss der Rentenversicherung auf die Hälfte des Beitrags begrenzt (§ 106 SGB VI). Mehr unter PKV für Rentner.

Selbstbehalt wieder senken: nur mit Gesundheitsprüfung

Einen Selbstbehalt zu senken, ist für den Versicherer eine Mehrleistung. Nach § 204 Abs. 1 VVG darf er dafür eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit verlangen.

Mit Vorerkrankungen kann das teuer werden oder ganz ausscheiden. Wer mit 55 einen hohen Selbstbehalt wählt, sollte bedenken, ob er ihn mit 70 noch tragen möchte.

Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung?

Beide belohnen niedrige Krankheitskosten, funktionieren aber unterschiedlich.

 SelbstbehaltBeitragsrückerstattung
WirkungDauerhaft niedrigerer BeitragRückzahlung nach leistungsfreiem Jahr
SicherheitVertraglich vereinbartNicht garantiert
Wenn Sie krank werdenEigenanteil bis zur GrenzeEntfällt für dieses Jahr
SteuerEigenanteil nicht absetzbarMindert die Sonderausgaben

Oft lohnt es sich, kleinere Rechnungen selbst zu zahlen, um die Rückerstattung zu erhalten. Rechnen Sie aber die Steuerwirkung mit ein.

Selbstbehalt und Tarifwechsel

Bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG ändert sich häufig auch der Selbstbehalt. Ein höherer ist ohne Gesundheitsprüfung möglich, ein niedrigerer gilt als Mehrleistung.

Manche Tarifoptimierer erzielen die Ersparnis vor allem über einen höheren Selbstbehalt. Eine echte Beitragssenkung misst sich am gleichwertigen Leistungsumfang. Bei PKV-Lotse wird eine Erhöhung des Selbstbehalts deshalb anteilig vom Honorar abgezogen, Einzelheiten unter Honorar.

Häufige Fragen

Wie hoch darf der Selbstbehalt in der PKV sein?

Für die Krankheitskostenversicherung, mit der Sie Ihre Versicherungspflicht erfüllen, ist der Selbstbehalt nach § 193 Abs. 3 VVG auf 5.000 € je Kalenderjahr und versicherte Person begrenzt. Bei Beihilfeberechtigten gilt die Grenze für den nicht durch Beihilfe gedeckten Anteil.

Brauche ich eine Gesundheitsprüfung, wenn ich den Selbstbehalt erhöhe?

In der Regel nicht. Ein höherer Selbstbehalt bedeutet weniger Leistung. Für einen Wechsel in eine Tarifvariante mit höherem Selbstbehalt fragt der Versicherer daher normalerweise nicht nach Ihrer Gesundheit.

Kann ich den Selbstbehalt später wieder senken?

Das ist möglich, gilt aber als Mehrleistung im Sinne von § 204 VVG. Der Versicherer darf dafür eine Gesundheitsprüfung verlangen und Risikozuschläge oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Mit Vorerkrankungen ist das Senken deshalb oft schwierig oder teuer.

Kann ich den Selbstbehalt von der Steuer absetzen?

Nicht als Sonderausgabe. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten wegen eines Selbstbehalts keine Versicherungsbeiträge sind (Az. X R 43/14). Sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastung zählen, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Fragen Sie im Einzelfall Ihre Steuerberatung.

Was ist besser, Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung?

Ein Selbstbehalt senkt den Beitrag sicher und dauerhaft. Eine Beitragsrückerstattung ist eine Überschussbeteiligung, die der Versicherer nicht garantiert und die nur fließt, wenn Sie keine Rechnungen einreichen. Viele Tarife kombinieren beides. Welche Variante besser passt, hängt von Ihren Krankheitskosten und Ihrer Liquidität ab.

Bleibt meine Beitragsrückerstattung beim Tarifwechsel erhalten?

Beim Tarifwechsel nach § 204 VVG werden erworbene Rechte angerechnet. Leistungsfreie Jahre zählen nach den Bedingungen vieler Versicherer weiter. Wie der Zieltarif die Rückerstattung regelt, sollte vor dem Wechsel geprüft werden.

Quellen

Wigand Schäfer
Wigand Schäfer

Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Gründer von PKV-Lotse. Seit über 25 Jahren selbst privat krankenversichert und seit mehr als zehn Jahren auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG spezialisiert. Mehr über Wigand Schäfer

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