Kurz gesagt: Ein Beitragsentlastungstarif ist ein Zusatzbaustein zur PKV. Sie zahlen bis zu einem vereinbarten Alter einen Mehrbeitrag, danach sinkt Ihr Beitrag lebenslang um einen festen Betrag. Er lohnt sich vor allem bei frühem Abschluss und für Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss.
Wie funktioniert der Beitragsentlastungstarif?
Versicherer bieten den Baustein unter eigenen Namen an, das Prinzip ist überall ähnlich.
Ansparphase
Sie vereinbaren eine Entlastung, etwa 100 oder 200 € im Monat, und zahlen dafür einen Mehrbeitrag, meist bis 65 oder 67.
Kalkulation
Der Versicherer legt die Mehrbeiträge ähnlich wie Alterungsrückstellungen an.
Entlastungsphase
Ab dem vereinbarten Alter entfällt der Mehrbeitrag, und Ihr Beitrag sinkt lebenslang um den Entlastungsbetrag.
Die Entlastung ist ein fester Betrag und wächst nicht mit. Je nach Tarif kann auch der Mehrbeitrag angepasst werden. Unabhängig davon zahlen Vollversicherte in der Regel bis zum Ende des Jahres, in dem sie 60 werden, den gesetzlichen Zuschlag von 10 Prozent (§ 149 VAG). Mehr dazu im Ratgeber Alterungsrückstellungen.
Für wen eignet sich der Baustein?
- Für Angestellte, denn der Arbeitgeber kann sich am Mehrbeitrag beteiligen. Im besten Fall halbiert sich Ihr Eigenanteil.
- Für Selbständige mit gutem Einkommen, weil der absetzbare Anteil die Steuer in Jahren mit hohem Steuersatz mindert.
- Für alle, die ihre Fixkosten im Ruhestand planbar senken möchten.
Weniger geeignet ist er, wenn Sie Ihr Geld flexibel halten möchten, einen Versichererwechsel erwägen oder kurz vor der Rente stehen. Dann ist der Mehrbeitrag hoch und die Zeit bis zur Entlastung kurz.
Sie möchten wissen, was das für Ihren Vertrag bedeutet? Tarif kostenlos prüfen lassen →
Rechenbeispiel: Abschluss mit 45 oder mit 55
Vereinfachtes, fiktives Beispiel. Die Beträge stammen nicht aus dem Tarif eines bestimmten Versicherers. Zinsen, Steuern, Arbeitgeberzuschuss und Beitragsanpassungen sind nicht berücksichtigt.
Eine Person möchte ab 67 eine Entlastung von 150 € im Monat.
| Abschluss mit 45 | Abschluss mit 55 | |
|---|---|---|
| Mehrbeitrag im Monat | 50 € | 115 € |
| Zahldauer bis 67 | 22 Jahre | 12 Jahre |
| Summe der Mehrbeiträge | 13.200 € | 16.560 € |
| Entlastung ab 67 | 150 € im Monat | 150 € im Monat |
| Ausgeglichen mit | gut 74 Jahren | gut 76 Jahren |
Dieselbe Entlastung kostet bei späterem Abschluss mehr. Und der Baustein lohnt sich umso mehr, je länger Sie nach Rentenbeginn leben. Übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte, sinkt der eigene Aufwand im Beispiel auf 25 € beziehungsweise 57,50 € im Monat.
Steuer und Arbeitgeberzuschuss
PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das gilt in der Regel auch für den entsprechenden Anteil des Entlastungsbausteins. Wie hoch er ist, bescheinigt Ihr Versicherer jährlich. Im Ruhestand zahlen Sie weniger Beitrag und können entsprechend weniger absetzen.
Angestellte erhalten nach § 257 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss, höchstens die Hälfte des Beitrags und begrenzt auf einen Höchstbetrag. Ist dieser mit dem normalen Beitrag noch nicht erreicht, kann sich der Arbeitgeber auch am Baustein beteiligen. Im Ruhestand entfällt der Zuschuss, Rentner können einen Zuschuss der Rentenversicherung beantragen. Mehr unter PKV für Rentner.
Diese Darstellung ist keine Steuerberatung. Wie sich der Baustein in Ihrer Steuererklärung auswirkt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Welche Alternativen gibt es?
Sie können den Betrag auch selbst anlegen. Das Geld bleibt verfügbar und vererbbar, dafür fehlt der Sonderausgabenabzug, und das Kapital ist irgendwann aufgebraucht. Der Entlastungsbaustein zahlt dagegen lebenslang.
Ist Ihr Beitrag heute schon zu hoch, kann ein Tarifwechsel nach § 204 VVG sinnvoller sein. Die Ersparnis lässt sich dann gezielt für einen Entlastungsbaustein nutzen. Auch ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, verlagert aber Kosten auf Sie. Alle Wege im Vergleich finden Sie unter PKV-Beitrag senken.
Wichtig: Wechseln Sie den Versicherer, geht der Baustein in aller Regel verloren. Bei einem Tarifwechsel klären wir vorher, wie er fortgeführt wird.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter lohnt sich ein Beitragsentlastungstarif?
Je früher Sie ihn abschließen, desto niedriger ist der monatliche Mehrbeitrag für dieselbe Entlastung. Eine feste Altersgrenze, ab der er sich nicht mehr lohnt, gibt es nicht. Viele Versicherer begrenzen aber das Eintrittsalter. Ob es sich in Ihrem Fall rechnet, hängt vom Angebot Ihres Versicherers, Ihrer Steuersituation und einem möglichen Arbeitgeberzuschuss ab.
Ist der Beitragsentlastungstarif steuerlich absetzbar?
In der Regel ja, und zwar mit dem Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt. Dieser Anteil zählt zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Wie hoch er ist, bescheinigt Ihr Versicherer. Für Ihren konkreten Fall sollten Sie Ihre Steuerberatung fragen.
Zahlt der Arbeitgeber beim Beitragsentlastungstarif mit?
Bei Angestellten kann sich der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V auch auf den Beitrag für den Entlastungsbaustein erstrecken, solange der gesetzliche Höchstzuschuss nicht ausgeschöpft ist. Lassen Sie sich das von Ihrem Versicherer und Ihrer Personalabteilung bestätigen.
Was passiert mit dem Geld, wenn ich vor dem Rentenalter sterbe?
Das angesparte Kapital wird nicht ausgezahlt und nicht vererbt. Es verbleibt wie die Alterungsrückstellungen im Kollektiv der Versicherten. Das ist der Preis für die lebenslange Entlastung, die Sie bei langer Lebensdauer erhalten.
Kann ich den Beitragsentlastungstarif später kündigen?
Das regeln die Tarifbedingungen Ihres Versicherers. Häufig lässt sich der Baustein kündigen oder reduzieren. Ob eine bereits erworbene Entlastung dann ganz, anteilig oder gar nicht erhalten bleibt, unterscheidet sich je nach Tarif. Fragen Sie vor einer Kündigung schriftlich nach.
Verliere ich den Beitragsentlastungstarif beim Tarifwechsel?
Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG findet innerhalb Ihres Versicherers statt. Die erworbenen Rechte werden angerechnet. Wie der Entlastungsbaustein im Einzelnen fortgeführt wird, hängt von den Bedingungen des Versicherers ab und sollte vor dem Wechsel geklärt werden.
